Satzung des SV´s der gesäumten Deutschen Wyandotten und Zwerg-Wyandotten

 Satzung des Sondervereins

der Zucht gesäumter Deutscher Wyandotten

und Deutscher Zwerg-Wyandotten

A      Name, Sitz und Wirkungsbereich

§ 1)     Der Verein führt den Namen „Sonderverein der Zucht gesäumter Deutscher Wyandotten und Deutscher Zwerg-Wyandotten“, im Folgenden kurz SV genannt.

Er setzt die Tradition und Bestrebungen des am 14. Januar 1921 im Restaurant „Zum Völkerschlacht – Denkmal“ in Leipzig, (damals als Sonderverein der Gold Wyandotten Züchter) gegründeten Sondervereines fort.

Er ist Mitglied im Verband der Sondervereine für Hühner, Groß- und Wassergeflügel (VHGW) sowie der Zwerghuhnzüchtervereine (VZV) und somit im Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. (BDRG)

In Würdigung der Tätigkeit der von 1948 bis 1990 auf dem Gebiet der früheren DDR bestehenden Sonderzuchtgemeinschaft erkennt der SV alle in Dieser erworbenen Verdienste seiner Mitglieder an und berücksichtigt sie bei der Vornahme von Ehrungen in gleichberechtigter Weise.

Mit gleichartigen Organisationen außerhalb Deutschlands strebt der Sonderverein enge Verbindungen an.

§ 2)     Sitz des SV ist der Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden. Falls der Posten des Vorsitzenden vakant oder der Vorsitzende an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte verhindert ist, der Wohnort des stellvertretenden Vorsitzenden.

Der SV ist nicht im Vereinsregister eingetragen.

Die Satzung übergeordneter Organisationen, gegenwärtig des Verbandes der Sondervereine für Hühner, Groß- und Wassergeflügel (VHGW), des Verbandes der Zwerghuhnzüchtervereine (VZV) und des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. (BDRG) gelten ebenso, wie die zwingenden Rechtsvorschriften (§21 – 79) des BGB bei Wiedersprüchen mit dieser Satzung als verbindliches Recht.

 

B      Zweck und Ziel

§ 3)     Der Sonderverein ist gemeinnützig und verfolgt keine wirtschaftlichen Eigenzwecke. Er enthält sich jeglicher politischen und religiösen Betätigungen. Er vertritt im Verbandsgebiet als allein und uneingeschränkt Berechtigter die organisatorischen und züchterischen Interessen der Züchter gesäumter Dt. Wyandotten und Dt. Zwerg – Wyandotten gegenüber rassegeflügelzüchterischen und öffentlichen Organisationen.

Das Geschäftsjahr beginnt mit der Jahreshauptversammlung und endet mit der des folgenden Jahres.

Der SV ist zu Werbe- und Informationszwecken in Bezirksgruppen regional unterteilt, wobei alle Mitglieder immer Einzelmitglieder des SV sind. Sie werden von den Bezirksobmännern Süd, Ost und Nord vor Ort geführt.

§ 4)     Der SV hat im Besonderen folgende Aufgaben:

  1. Vereinigung aller Züchter, Liebhaber, und Förderer der Gesäumten Deutschen Wyandotten und Deutschen Zwerg-Wyandotten.

Beratung und Information der Züchter in allen Fragen der Zucht und Haltung der gesäumten Dt. Wyandotten und Dt. Zwerg-Wyandotten in Wort, Schrift und Bild. Freigabe der vereinseigenen Einrichtungen nach Maßgabe der getroffenen Bestimmungen.

2. Mitwirkung bei der Erstellung einer einheitlichen Musterbeschreibung sowie verantwortliche Durchsetzung der im Rahmen der geltenden Musterbeschreibung zu erlassenden Zucht- und Bewertungsrichtlinien.

3. Förderung des Ausstellungswesens und des züchterischen Wettbewerbs, insbesondere durch Abhaltung von vereinseigenen Hauptsonderschauen sowie Sonderschauen, für die Sonderrichter und nach Möglichkeit Sonderpreise bereitzustellen sind.

4. Gestaltung eines aktiven Vereinslebens zur Förderung der züchterischen Interessen und des kameradschaftlichen Zusammenhalts im SV, insbesondere durch alljährliche Veranstaltung einer Sommertagung, Abhaltung von Tierbesprechungen und Zusammenkünfte jeder Art im Rahmen des Möglichen bei Hauptsonderschauen, Sonderschauen und sonstigen Anlässen.

Ständige Informationen der Mitglieder über das gesamte Vereinsleben und die Durchführung der nach dieser Satzung gestellten Aufgaben durch das Rundschreiben.

5. Schlichtung von Streitigkeiten auf der Grundlage einheitlicher Rechtsanschauungen und lauteren Geschäftsverkehrs im Rahmen der Satzung.

6. Heranbildung, Schulung und Zulassung von Sonderrichtern unter Beachtung des obersten Leitzieles einer einheitlichen Bewertung.

7. Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen bei der Zucht gesäumter Dt. Wyandotten und Dt. Zwerg-Wyandotten und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Geflügelkrankheiten.

 

C      Mitgliedschaft

§ 5)

1. Mitglieder des SV können alle im oder außerhalb des Verbandsgebietes ansässigen, rechtsfähigen, natürlichen oder juristischen Personen werden, die gesäumte Dt. Wyandotten oder Zwerg-Wyandotten züchten bzw. halten oder deren Zucht im Rahmen dieser Satzung fördern wollen.

2. Jugendliche können nach den Richtlinien des §2 der Jugendordnung des BDRG die Mitgliedschaft im SV erwerben. Der Mitgliedsantrag ist hierbei von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag, mit dem die Satzung des SV anerkannt wird und durch die vorläufige Zustimmung des Vorsitzenden und die endgültige Entscheidung der nachfolgenden Jahreshauptversammlung. Gegen die Ablehnung des Antrages durch den Vorsitzenden ist die Berufung an die endgültig entscheidende Jahreshauptversammlung möglich.

§ 6)    Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Diese Satzung und alle satzungsmäßigen Vorschriften, Beschlüsse und Richtlinien des SV zu befolgen, insbesondere Anforderungen zu zahlen.

Bei einem Rückstand von Verbindlichkeiten jeder Art, ruhen alle Rechte eines Mitgliedes.

  1. Dem SV die zur Durchführung des Satzungszweckes, insbesondere zur Abhaltung von Hauptsonderschauen und Sonderschauen, von Tagungen und Versammlungen, oder zu organisatorischen, personellen und sonstigen Zwecken die geforderten Auskünfte unverzüglich und vollständig zu erteilen.
  2. Die Hauptsonderschauen und Sonderschauen des SV in besonderem Maße zu beachten und nach Möglichkeit mit Tieren zu beschicken.
  3. Alles in ihrem Besitz befindliche Geflügel stets in vorbildlichem Zustand zu halten.

§ 7)    Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Tod
  2. Aufgrund einer Austrittserklärung, die bis zum 15.11. eines jeden Jahres abzugeben ist und zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam wird.
  3. Bei einem Zahlungsrückstand fälliger Verbindlichkeiten von mehr als 12 Monaten.
  4. Durch Ausschluss aus dem SV durch die Jahreshauptversammlung, auf der beschlossen wird, wenn sich ein Mitglied im Sinne des §1 der Ehrengerichtsordnung (EGO) des BDRG vereinsschädigend verhalten hat.

 

D     Beitrag

§ 8)     Der Jahresbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

Er ist jährlich von den Mitgliedern bis zur Jahreshauptversammlung zu leisten. Jugendliche sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei.

Das Geschäftsjahr beginnt mit der Jahreshauptversammlung und endet mit der des folgenden Jahres.

 

E      Vereinsorgane

§ 9)     Organe des SV sind:

a)     Die Jahreshauptversammlung (JHV)

b)     Der Vorstand

  1. Die Tätigkeit der Vereinsorgane ist ehrenamtlich.
  2. Bare Auslagen infolge Ausführung vorstandsseitiger Aufträge, sowie für notwendige Tätigkeiten des Vorstandes sind zu erstatten oder können aufgrund eines Vorstandsbeschlusses erstattet werden.
  3. Verdienstausfälle können auf vorherigen Antrag entsprechend der Nachweisführung aufgrund eines Beschlusses der JHV erstattet werden
  4. Sachgeschenke jeder Art für besondere Verdienste um den SV können in Einzelfällen bis zu 60,- € und im Geschäftsjahr bis zur Höhe von 300,- € aufgrund Vorstandsbeschluss gewährt werden.
  5. Ausnahmen von Ziff. 1 – 4 sind aufgrund Beschlusses der JHV zulässig.

§ 10)

  1. Oberstes Organ des SV ist die Jahreshauptversammlung (JHV) in der alle Mitglieder Sitz und Stimme haben.
  2. Nach § 107, 111 BGB haben Jugendliche ab dem siebten Lebensjahr (7. Geburtstag) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (18. Geburtstag) mit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ebenfalls volles Stimmrecht. Diese Zustimmung erfolgt hier mit der Unterschrift auf der Mitgliederanmeldung.
  3. Die ordentliche JHV ist jährlich einmal und grundsätzlich während der Sommertagung abzuhalten. Die JHV hat nach Möglichkeit an wechselnden Orten stattzufinden.
  4. Die Außerordentliche JHV werden einberufen:

a)     Durch Beschluss der JHV

b)     Durch Beschluss des Vorstandes

c)     Auf Antrag von mindestens 15 % der Mitglieder, der schriftlich mit Begründung, unter Stellung von Anträgen beim Vorsitzenden einzureichen und dem binnen 2 Monate an einem für alle Mitglieder zentral gelegenen Ort Folge zu leisten ist.  Für den Mitgliederstand ist die jeweils letzte veröffentlichte Mitgliederliste maßgebend.

  1. Anträge zu einer ordentlichen JHV müssen mindestens 4 Wochen vor der JHV schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden gestellt werden. Sie sind dann mit der Tagesordnung auf der JHV bekannt zu geben.
  2. Die Einladung zu jeder JHV erfolgt durch Bekanntgabe in den vom BDRG anerkannten Fachzeitungen und /oder im SV-Rundschreiben bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene JHV ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher (relativer) Mehrheit.
  4. Soweit nichts anderes durch die JHV bzw. den Vorstand bestimmt wird, erfolgen Abstimmungen in personellen Angelegenheiten und Wahlen bei Vorliegen mehrerer Vorschläge geheim. Sonstige Abstimmungen erfolgen öffentlich oder in der beschlossenen Form.
  5. Falls eine Entscheidung einem Mitglied materiellen Vor- oder Nachteil bringen kann, darf dieses Mitglied bei der Entscheidung und deren Beratung nicht anwesend sein. Über das Vorliegen eines Interessenwiderstandes entscheidet die JHV.
  6. Zu den JHV ist die Anwesenheit von Nichtmitgliedern, vorbehaltlich einer Ablehnung durch ein Drittel der Stimmberechtigte, zugelassen.

§ 11) Die JHV hat folgende ausschließliche Rechte:

  1. Auflösung des SV und Änderung der Satzung mit ¾ Mehrheit
  2. Entscheidung über Einsprüche gegen abgelehnte Mitgliederaufnahmeanträge und gegen sonstige, gegenüber Mitgliedern abgelehnte Anträge, sowie über Einsprüche von Betroffenen wegen der gegen sie verhängten Maßnahmen.
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Die Neu- bzw. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf jeweils 3 Jahre. Die Wahl wird durch einfache Stimmenmehrheit entschieden. Der Wahlturnus wird unter §12 geregelt.
  6. Genehmigung des vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsvoranschlages
  7. Wahl zweier Kassenprüfer und einer Ersatzperson welche die Vereinsabrechnung zu prüfen und in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten haben.
  8. Beratung und Beschlussfassung über Festlegung der nächsten JHV, der Hauptsonderschau und der Sonderschauen.
  9. Neuzulassung und Abberufung von Sonderrichtern und -anwärtern auf Vorschlag des Vorstandes. Die erfolgte Beauftragung mit dem Amt eines Sonderrichters gilt nur solange, wie vom Sonderverein kein gegenteiliger Beschluss gefasst wird. Die Wahl des Sonderrichters umschließt für den Sonderverein nicht die Pflicht den Sonderrichter einzusetzen.

10. Festlegung der Beitragszahlungen

11. Ernennung von Ehrenmitgliedern und eines Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag / Beschlusses des Vorstandes.

12. Abänderung von Entscheidungen des Vorstandes mit Mehrheit.

13. Beratung und Beschlussfassung über andere Angelegenheiten von grundsätzlicher organisatorischer, züchterischer oder bewertungstechnischer Bedeutung, z.B. die Aufstellung von verwaltungs-, Zucht- und Bewertungsrichtlinien.

§ 12) Vorstand

  1. Der Vorstand ist treuhänderischer Inhaber des Vereinsvermögens und führt die Geschäfte selbstständig, soweit er nicht durch die Satzung oder Beschluss der JHV beschränkt ist. Die Haftung des SV nach außen ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
  1. Der Vorstand besteht aus:
  2. Dem/den Ehrenvorsitzenden
  3. Dem Vorsitzenden
  4. Dem 2. Vorsitzenden
  5. Dem Kassierer
  6. Dem Schriftführer
  7. Dem Obmann für gesäumte Dt. Wyandotten
  8. Dem Obmann für gesäumte Dt. Zwerg-Wyandotten
  9. Dem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit (Presse und Internet)
  10. Dem Beisitzer
  11. Den Regionalen Obmännern
  12. Dem Jugendbetreuer (sofern notwendig)

Über die Notwendigkeit eines Jugendbetreuers wird im Einzelfall von der Versammlung entschieden.

Der Wahlturnus ist wie folgt:

Im 1.Jahr:      2.Vorsitzender

Kassierer

Obmann für Öffentlichkeitsarbeit

Im 2.Jahr:      1.Vorsitzender

Beisitzer

Jugendbetreuer (wenn notwendig)

Im 3.Jahr:      Schriftführer

Obmann für gesäumte Dt. Wyandotten

Obmann für gesäumte Dt. Zwerg-Wyandotten

Sollte ein Posten vorher frei werden wird dieser auf die offene Restlaufzeit gewählt.

Die regionalen Bezirksobmänner werden in den jeweiligen Bezirkstreffen direkt bestimmt.

Alle Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme in der Vorstandssitzung.

  1. Der Vorsitzende hat Beschlüsse des Vorstandes nötigenfalls und nach freiem ermessen schriftlich herbeizuführen, wobei – außer in Notfällen – eine Bedenkzeit von wenigstens 10 Tagen zu gewähren ist.
  2. Die Vorschriften des § 10 Abs. 5, 6 und 7 gelten hinsichtlich der Durchführung von Vorstandssitzungen entsprechend; die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Beschlussfähigkeit liegt jedoch erst bei Anwesenheit von 2/3 der amtierenden Vorstandsmitglieder vor.

§ 13) Der Vorstand hat sämtliche dem SV satzungsgemäß obliegenden Aufgaben wahrzunehmen bzw. durchzuführen, soweit sie nicht on die Kompetenz der JHV gehören.

Er hat folgende Rechte:

  1. Vorbereitung von Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der JHV vorbehalten sind.
  2. Entscheidungen in Fragen der Musterbeschreibung, der Bewertung, der Sonderrichterausbildung und -schulung, der Nominierung der Sonderrichter und Festlegung der Preisspenden für Hauptsonderschauen und Sonderschauen im Rahmen des Haushaltsplanes.
  3. Verleihung von Ehrennadeln und Vornahme anderer Ehrungen unter Beachtung des § 9 Ziff.4. sowie des Punktes F Ehrungen.

§ 14) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den SV gerichtlich und außergerichtlich.

§ 15) Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden und vertritt ihn in dessen Verhinderungsfall nach der Geschäftsordnung. Er ist vom Vorsitzenden vollständig und rechtzeitig zu informieren, so dass er seiner Stellvertreteraufgabe jederzeit nachkommen kann.

§ 16)

  1. Dem Kassierer obliegt die technische Abwicklung aller finanziellen Geschäfte in Absprache mit dem Vorsitzenden.
  2. Über alle Geldbewegungen sind belege abzuheften und ist ebenso wie über Forderungen und sonstige Verpflichtungen laufend Buch zu führen.
  3. Das Vereinsvermögen ist größtenteils unbar aufzubewahren und zwar auf den Namen des Kassierers.
  4. Der Kassierer hat den Kassenprüfern rechtzeitig und vollständig Gelegenheit zu geben alle Kassenangelegenheiten in rechnerischer und sachlicher Hinsicht zu prüfen. Er hat der JHV den Kassenbericht zu geben.

§ 17)

  1. Der Schriftführer erledigt den vom Vorsitzenden ihm übertragenen Schriftverkehr.
  2. Über den Verlauf der JHV und Sitzungen des Vorstandes und alle gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu erstellen.

Diese sind mit Orts- und Datumsangabe zu versehen, zu unterzeichnen oder zu Beginn der folgenden JHV bzw. Vorstandssitzung zwecks Genehmigung zu verlesen.

Sie sind zu verwahren:

Als Ablage in die beim Vorsitzenden ordentlich zu registrierenden Vereinsakten.

Abschriftlich chronologisch gesammelt beim Schriftführer.

§ 18) Die nicht in den § 14 bis 18 aufgeführten Funktionen werden entsprechend der Richtlinie des BDRG ausgeführt. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften sind stets zu beachten.

 

F      Ehrungen

§ 18) Langjährige Mitgliedschaft, jahrelange Ausübung von Aufgaben und Funktionen, besondere Tätigkeiten auf züchterischem und organisatorischem Gebiet zeugen von einer engen Verbundenheit zum Sonderverein. Diese verdienstvollen Leistungen sind es wert, gewürdigt zu werden.

 Art der Ehrungen:

1. Jubiläen:

– Für die Verleihung der Goldenen SV-Nadel mit Urkunde wird eine ununterbrochene aktive Mitgliedschaft von 35 Jahren, eine 25-jährige Vorstandstätigkeit, oder eine ununterbrochene passive Mitgliedschaft von 40 Jahren gefordert.

– Für die Verleihung der Silbernen SV-Nadel mit Urkunde wird eine ununterbrochene aktive Mitgliedschaft von 20 Jahren, eine 15 jährige Vorstandstätigkeit oder eine ununterbrochene passive Mitgliedschaft von 25 Jahren gefordert.

Die Verleihung der SV Nadeln kann auch bei besonderen Verdiensten um die gesäumten Wyandotten oder gesäumten Zwerg-Wyandotten erfolgen.

2. Ehrenmitglied: – Ein Mitglied, das sich um den Sonderverein und die gesäumten Wyandotten oder gesäumten Zwerg-Wyandotten herausragende Verdienste erworben hat, kann durch den Beschluss des Vorstandes auf der JHV zum Ehrenmitglied ernannt werden.

3. Ehrenvorsitzender: – Ein ehemaliger Vorsitzender, der sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat, kann von der Jahreshauptversammlung durch Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit. Er hat dann Sitz und Stimme in der Vorstandschaft.

4. Meister der Rassegeflügelzucht im VHGW und VZV
Personen die sich um die Förderung der Fachverbände „Hühner-, Groß-, und Wassergeflügel“ (VHGW), sowie des „Verbandes der Zwerghuhnzüchtervereine“ (VZV), verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes bei den Fachverbänden zur Ehrung vorgeschlagen werden.
Näheres regelt hier die jeweilige Ehrenordnung der Fachverbände.

G       Datenschutzbestimmungen

 

  1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes in den Sonderverein der gesäumten Dt. Wyandotten und Dt. Zwerg-Wyandotten (SV) nimmt dieser seine Adresse, sein Geburts- und Hochzeitsdatum sowie seine Telefon- / Mobilnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, gezüchtete Art und Farbenschläge, sowie zum Bankeinzug notwendige Kontodaten auf. Diese Informationen werden im EDV System des SV´s gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
    Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom SV grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  2.  Als Mitglied des Sondervereines ist dieser auch verpflichtet, seine Mitglieder mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder und Sonderrichter) an den Verband zu melden. Übermittelt werden hierbei jedoch nur Name, Adresse und Kontaktdaten.
    Ebenso ist er verpflichtet bei anstehenden Ehrungen zum Ehrenmeister oder Ehrenmitglied der Fachverbände die erweiterten Daten mit Geburtsdatum anzugeben.
  3. Pressearbeit
    Der Sonderverein informiert die Fachzeitschriften über Ehrungen, Ausstellungsergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des SV´s, sowie den neuen Medien (z.B. Facebook etc.) sowie dem SV Journal veröffentlicht. Hierbei werden nur der Name und Wohnort genutzt.
    Zusätzlich werden die Vorstandsmitglieder, Sonderrichter und eingesetzten Preisrichter auf der Internetseite sowie dem SV Journal veröffentlicht.

Auf den Veranstaltungen (wie z.B. Sommertagungen, Tierbesprechungen, Sonderschauen und Hauptsonderschauen) entstandene eigene und fremde zur Verfügung gestellte Fotografien werden im Sinne von Art.6 EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhoben, verarbeitet und in den genannten Medien veröffentlicht.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitgliedes werden von der Homepage des SV entfernt.

  •  Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
    Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Ehrungen zu Feierlichkeiten (z.B. Hochzeitstage und Geburtstage) sowie besondere Ehrungsanlässe im SV Journal sowie der Internetseite bekannt.
    Das Mitgliederverzeichnis, sowie die Sonderrichtereinteilung werden mit Namen, Vornamen, Adress- sowie Kontaktdaten wie Telefon, Mobiltelefon und E-Mail sowie der gezüchteten Art und Farbenschlägen im SV Journal veröffentlicht.
    Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.
  •  Weitergabe von Mitgliedsdaten an Zucht- / Tiermaterial suchende Zuchtfreunde
    Um den SV Zweck zur Verbreitung und Erhaltung der Zucht gesäumter Dt. Wyandotten und Zwerg-Wyandotten sowie Hilfestellungen bei Zuchtfragen zu erfüllen, ist der Vorstand berechtigt, einzelne dem Zucht- / Tiermaterial suchende zutreffenden Mitglieder zu nennen und diesem die vereinzelten Mitgliederdaten mit Namen und Adresse- bzw. Kontaktdaten wie Telefonnummer zu übermitteln.
    Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Herausgabe widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben dann in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Herausgabe an Suchende Zuchtfreunde.
  •  Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes werden die personenbezogenen Daten (Namen, Vorname, Adresse, gezüchtete Art und Farbe sowie evtl. durchgeführte Ehrenämter und erhaltene Ehrungen) des Mitgliedes zur evtl. späteren Verwendung bei Vereinsjubiläen archiviert. Im Vereinsjournal sowie auf der Homepage und ggf. Fachpresse erfolgt bei Verstorbenen ein Nachruf.Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung bzw. der Datenarchivierung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen und die personenbezogenen Daten werden gelöscht.

 

H      Schlussbestimmungen

 Im Falle einer Auflösung des Sondervereins hat die letzte Versammlung, welche die Auflösung beschließt, auch über den Verbleib des Vereinsvermögens zu entscheiden.

Diese Satzung wurde am 09.09.2018 auf der Jahreshauptversammlung in 17335 Strasburg beschlossen.

Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Gleichzeitig sind die Satzung vom 11. September 2005 sowie alle vorher beschlossenen Bestimmungen und Beschlüsse die im Widerspruch zu dieser Satzung stehen erloschen.